Vermögensaufbau - Altersvorsorge

Die Altersvorsorge stellt uns alle vor großen Herausforderungen. Die gesetzliche Rentenversicherung, berufständische Versorgungswerke, aber auch die Beamtenpensionen sind schon lange nicht mehr ausreichend. Es ist politisch gewollt, dass wir eigenverantwortlich zumindest einen Baustein zur Altersvorsorge beitragen.

Die Altersvorsorge in Deutschland

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 wurde die Altersvorsorge in Deutschland grundlegend neu geregelt.

Die folgenden drei Schichten werden abgestuft steuerlich begünstigt.
  • 1.Schicht: Gesetzliche Rentenversicherung und Basisvorsorge nach Rürup
  • 2.Schicht: Förderrente nach Riester und betriebliche Altersvorsorge
  • 3.Schicht: Private Vorsorgeaufwendungen

Die gesetzliche Rentenversicherung

ist eine Pflichtversicherung und stellt ebenso wie entsprechende berufsständische Versorgungswerke einen Teil der Altersvorsorge dar.

Jeder Angestellte leistet im Rahmen seiner pflichtversicherten Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die zu erwartende Rente wird dabei mittels Hochrechnungen ermittelt, das Rentenniveau jedoch ist seit Jahren rückläufig. Eine zusätzliche private Altersvorsorge ist heute zur Sicherung des Lebensstandards im Alter zwingend notwendig.

Aktuelle Daten über die Höhe Ihrer Rentenanwartschaft sowie eine Rentenhochrechnung erhalten Sie durch eine Anfrage bei der für Sie zuständigen Rentenversicherungsanstalt oder dem entsprechenden Versorgungsträger.

Die Basisrente oder auch Rüruprente genannt (§ 10 I Nr.2b EStG)

Die Basisrente ist eine der 1. Schicht zuzurechnende, steuerlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge.

Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 konnten 60% der Beiträge zu Vorsorgeprodukten aus der Gruppe der Basisvorsorge steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist ansteigend gestaffelt. Er erhöht sich jährlich um 2% und wird im Jahr 2025 mit 100% die volle Abzugsfähigkeit der geleisteten Beiträge ermöglichen. Beiträge dürfen jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 €, bei zusammen veranlagten Ehepartnern bis zu 40.000,00 €, abgezogen werden.

Für eine Einstufung und damit Förderung eines Produktes als Basisvorsorge nach Rürup gelten bestimmte Zertifizierungsanforderungen. Zum einen muss die Zahlung einer monatlichen Rente auf Lebenszeit mit frühestem Beginn ab Vollendung des 62. Lebensjahres vereinbart sein. Ein Kapitalwahlrecht darf nicht bestehen. Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen ferner nicht beleihbar, veräußerbar, vererblich, übertragbar oder kapitalisierbar sein.

Förderrente nach Riester (§§ 10a und 79ff EStG)

Die Riesterrente ist eine vom Staat seit Anfang 2002 durch Zulagen und steuerliche Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Sie wendet sich vor dem Hintergrund der Zulagenberechtigung hauptsächlich an Rentenversicherungspflichtversicherte.

Die volle Förderung von 154,- € erhält, wer 4 % seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der vom Staat gezahlten Zulagen aufwendet.

Die staatliche Förderung wird ab 2018 auf 175€ jährlich erhöht. Zudem ist es seit 2014 möglich die vollen 100 % der Auszahlung für die Entschuldung der selbstgenutzten Immobilie zu nutzen.

Für Personen, die im Kalenderjahr des Riester-Vertragsabschlusses spätestens das 25. Lebensjahr vollenden und einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, gibt es einmalig einen Riester-Berufseinsteigerbonus von 200 €.
Neben dem direkt Zulagenberechtigten gewährt der Staat weitere Zulagenförderung. Für jedes Kind in Höhe von 185,- €, für Kinder die ab 2008 geboren wurden sogar 300,- €. Mittelbar für den Ehepartner werden ebenfalls 154,- € gezahlt, selbst wenn dieser nicht direkt förderfähig wäre, weil er oder sie nicht Rentenersicherungspflichtig ist. Diese staatlichen Zulagen fließen direkt von staatlicher Stelle (ZfA) in Ihren Vertrag.


Ferner sind die Beiträge zur Förderrente nach Riester als Sonderausgaben in 2013 bis zu einem Höchstbetrag von maximal 2100,00 € steuerlich abzugsfähig.
Damit eine Vertragsform als Riesterrente förderfähig ist, muß auch diese zertifiziert sein. So muss für eine Qualifizierung als Förderrente zu Beginn der Auszahlungsphase, d.h. frühestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres, mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenbeiträge +Zulagen) garantiert werden.

Weiterhin muss die Auszahlung in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes lebenslang erfolgen und es muss eine vierteljährliche Kündigungs- bzw. Ruhestellungsmöglichkeit bestehen. Eine Kapitalauszahlung kann bis zu einer Höhe von 30% des Gesamtkapitals am Ende der Laufzeit erfolgen.

Die Förderrente wird nachgelagert besteuert, d.h. in der Auszahlungsphase ist die zu beziehende Rente als Einkommen zu versteuern. Jedoch ist die steuerliche Belastung zu diesem Zeitpunkt regelmäßig deutlich geringer. Einzelheiten zur Steuerlast erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater.

Betriebliche Altersvorsorge

Die heutzutage am häufigsten anzutreffende Finanzierung ist die Entgeltumwandlung.

Seit dem 01.Januar 2018 ist die betriebliche Altersvorsorge -Reformiert worden und somit noch attraktiver für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geworden.

Was hat sich geändert?

Die Lebenserwartung und der Altersvorsorgebedarf in Deutschland steigen. Themen wie steigende Altersarmut, sinkende gesetzliche Rentenleistungen, unzureichende Altersvorsorge sowie das langanhaltende Niedrigzinsumfeld bewegen Politik und Bürger. Darauf hat die Politik reagiert und stärkt die Altersvorsoge in Deutschland mit einer Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Reform). Das sogenannte Betriebsrenten-stärkungsgesetz (BRSG) wurde am 7. Juli 2017 verabschiedet und ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft.

Welche Chancen bietet die bAV-Reform

Aktuell haben circa 60 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland eine betriebliche Altersvorsorge. Mit der Reform der Betriebsrente zum 1. Januar 2018 ist diese für Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch attraktiver geworden. Neu ist unter anderem:

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen

  • Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG 2019: 80.400 €)
  • 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ab 2019
  • Erweiterte Einzahlungsmöglichkeiten in die bAV
  • Neue Freibeträge für die Altersversorgung bei der Grundsicherung
  • Wahlrecht des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Unternehmens
  • Abschaffung Riester-Doppelverbeitragung in der bAV und Erhöhung der Grundzulage ab 2019 auf 175 Euro

Neuer bAV-Förderbetrag

  • Gezielte Förderung von Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.200 Euro

Stärkung tarifvertraglicher Regelungen: Sozialpartnermodell

  • Enthaftung des Arbeitgebers durch ein Beitragszusage
  • Automatisierte Aufnahmeverfahren in die bAV (Opting-out)

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der bAV zum 1. Januar 2018.

Steuerrechtliche Förderung für bAV von 4 auf 8 Prozent erhöht

Seit 2018 ist es möglich, steuer- und sozialversicherungsfrei deutlich mehr Geld in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse und einen Pensionsfonds zu investieren. Bis zu 8 Prozent (bisher 4 Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) können steuerfrei in eine bAV gezahlt werden, nach aktueller BBG-West sind das 6.700 Euro jährlich. 4 Prozent der Beiträge sind zudem sozialversicherungsfrei. Beiträge von bisher bestehenden „Alt“-Direktversicherungen nach § 40 b EStG werden dabei angerechnet. Der bisherige Zusatzbetrag von 1.800 Euro entfällt. Die Grafik zeigt ein Beispiel für die Neuregelung des steuerlichen Förderrahmens (alle Werte mit BBG West 2019 von 80.400 Euro beispielhaft gerechnet).

Besonders interessant für Fach- und Führungskräfte

Die steuerliche Förderung ist besonders interessant für Fach- und Führungskräfte mit höherem Einkommen und damit höherem Versorgungsbedarf. So haben Sie als Unternehmer mehr Gestaltungsspielraum bei der Versorgung Ihrer Mitarbeiter.

Pflicht-Arbeitgeberzuschuss: Weitergabe der Sozialversicherungs-Ersparnis

Bei einer Entgeltumwandlung spart in der Regel nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Neuverträgen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart, pauschal 15 Prozent in den bAV-Vertragdes Arbeitnehmers als Zuschuss einzahlen. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022.

bAV rechnet sich künftig noch mehr

Wichtiges Argument für Arbeitnehmer: Die betriebliche Altersvorsoge rechnet sich künftig noch mehr. Überprüfen Sie bestehende Regelungen der Arbeitgeberzuschüsse, um Doppelansprüche zu vermeiden.

Neuer Förderbetrag für Mitarbeiter mit einem Einkommen bis 2.200 Euro

Seit dem 1. Januar 2018 können Sie Ihre Mitarbeiter mit einem Monatseinkommen bis 2.200 Euro gezielt fördern und so mit staatlicher Unterstützung an sich binden. Zahlt der Arbeitgeber seit 2018 zwischen 240 und 480 EUR jährlich in eine zusätzliche bAV ein, kann er 30 Prozent davon bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen (maximal 144 Euro). Dieser Vorteil gilt zusätzlich zu den anderen staatlichen Förderungen und nur für Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.200 Euro. Den Beitrag können Sie außerdem als Betriebsausgabe absetzen.

Mitarbeiterbindung staatlich gefördert

Mitarbeiterbindung wird hier staatlich gefördert. Überprüfen Sie bestehende Betriebsvereinbarungen – auch Teilzeitkräfte können einbezogen werden.

Gesetzgeber gibt Tarifparteien mehr Gestaltungsspielraum bei der bAV

Seit dem 1. Januar 2018 können Tarifvertragsparteien eine neue Art der Zusage in der bAV vereinbaren: die Beitragszusage. Hier garantieren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ausschließlich die Zahlung der Beiträge in eine betriebliche Altersversorge und nicht wie bisher eine Betriebsrente bzw. Versorgungsleistung. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber können die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren. Allerdings muss die jeweilige Versorgungseinrichtung zustimmen.

Vorteile der bAV für Arbeitgeber auf einen Blick

  • Bindung und Motivation qualifizierter Mitarbeiter
  • Imagegewinn Ihres Unternehmens
  • Stärkung der Wettbewerbskraft durch modernes Firmenversorgungssystem
  • Sozial- und Mitarbeiterverantwortung und dadurch hohe Attraktivität am Arbeitsmarkt

Da die Entgeltumwandlung direkt aus unversteuerten Bruttobezügen erfolgt, sind diese Beiträge nicht lohnsteuerpflichtig und nur teilweise sozialversicherungspflichtig. Dadurch ist das Verhältnis zwischen Brutto- und Nettosparaufwand sehr lukrativ. Die betriebliche Altersvorsorge ist daher die in der Regel am stärksten geförderte Form der Altersvorsorge.

Private Vorsorgeaufwendungen

Soweit Ihre Versorgungslücke durch die oben angeführten, steuerlich begünstigen bzw. staatlich geförderten Möglichkeiten nicht geschlossen ist, können Sie dies im Rahmen der dritten Schicht über private Rentenversicherungen tun. Die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich sind vielschichtig und werden weder staatlich noch steuerlich begünstigt. Da die Produkte unabhängig von Zertifizierungsvorschriften sind, bieten sie ein höheres Maß an Flexibilität. Darüber hinaus kommen die Aufwendungen in diesem Bereich aus Ihren bereits versteuerten Nettoeinkünften. Deshalb ist die Besteuerung in der Auszahlungsphase auf den Gewinnanteil beschränkt.
Produkte, die vor 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen noch dem alten Steuerrecht.